Kurzinformation
Das OLG München hat sich in seiner Entscheidung vom 21.11.2023 – 9 U 301/23 Bau e mit der Verjährung des Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit nach § 648a BGB a.F. (jetzt § 650f BGB) beschäftigt und hierbei bereits die diesbezüglich vorliegenden Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte bestätigt. Das OLG München entschied hierbei, dass der Anspruch des Unternehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit am Schluss des Jahres beginnt, in dem der Unternehmer die Sicherheit verlangt. Der Anspruch des Auftragnehmers auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit entsteht erst mit dem Sicherungsverlangen und nicht schon mit Abschluss des Bauvertrags. Bei dem Anspruch auf Stellung einer Bauhandwerkersicherheit aus § 648a BGB a.F. (jetzt § 650f BGB) handelt es sich demnach um einen verhaltenen Anspruch. Auch beginnt dessen Verjährung nicht taggenau mit Verlangen der Sicherheitsstellung, sondern am Schluss des Jahres, in welchem das Verlangen erstmalig ausgeübt wird. Der Anspruch unterliegt hierbei der regelmäßgen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die Verjährungsfrist beträgt daher drei Jahre.