08.12.2023

Unerlaubte Rechtsberatung: Architekt darf keine selbst entworfene Skontoklausel zur Verfügung stellen!

von Lena Weitze

Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.

 

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.09.2022 – 10 U 12/22 – BGH, Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 190/22

 

Sachverhalt:

 

Der beklagte Architekt war von der Bauherrin mit der Erbringung der Leistungsphasen 1 bis 8 gemäß § 33 HOAI (2009) beauftragt worden. Der Architekt stellte der Bauherrin vereinbarungsgemäß einen Bauvertragsentwurf mit einer von ihm entworfenen Skontoklausel zur Verfügung. Die Bauherrin verwandte den Entwurf bei der Beauftragung mehrerer bauausführender Unternehmen. Der Bauvertragsentwurf enthielt eine, von einem Rechtsanwalt geprüfte, jedoch unwirksame Skontoklausel. Trotz fristgerechter Zahlung konnte die Bauherrin aus diesem Grund kein Skonto geltend machen. Den (Skonto-)Verlust macht die Bauherrin gegen den Architekten als Schadensersatz geltend.

 

Entscheidung:

 

Die Zurverfügungstellung einer Skontoklausel durch den Architekten verstößt gegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG). Dies führt dazu, dass vertragliche Vereinbarungen, die auf die Erbringung einer unerlaubten Rechtsdienstleistung zielen, nichtig im Sinne von § 134 BGB sind.

 

Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das Rechtsdienstleistungsgesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

 

§ 5 RDG erlaubt Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit nur dann, „wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören“. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach dem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen.

 

Der BGH orientiert sich bei der Auslegung des Berufs- und Tätigkeitsbildes des Architekten an § 650p BGB, wonach der Architekt die Leistungen zu erbringen hat, die erforderlich sind, um die vereinbarten Planungs- und Überwachungsziele zu erreichen. Dass das Aufgabengebiet des Architekten in vielerlei Hinsicht Berührungen zu Rechtsdienstleistungen hat, übersieht der dabei BGH nicht.

 

Eine allgemeine Rechtsberatung wird vom Berufsbild des Architekten jedoch nicht erfasst, da es dem Architekten an hinreichenden juristischen Fähigkeiten fehlt. Insoweit sind Rechtssuchende vor unqualifiziertem Rechtsrat zu schützen. An der Unzulässigkeit der Rechtsdienstleistung ändert auch das Zwischenschalten eines Rechtsanwalts nichts.

 

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Leistungsbild „Mitwirkung bei der Auftragserteilung“ gemäß Anlage 11 Leistungsphase 7 h) zu § 33 Satz 3 HOAI (2009). Dass es bei der Regelung um einen Erlaubnistatbestand nach § 5 RDG handeln soll, verneint der BGH.

 

Praxishinweis:

 

Architekten, die für den Bauherren Vertragsklauseln erstellen, Nachträge prüfen oder die Mängelgewährleistungsrechte geltend machen, gehen ein hohes Haftungsrisiko ein. Ein Versicherungsschutz für diese Tätigkeiten dürfte nicht bestehen; dieser reicht nur so weit wie die Rechtsdienstleistung eine Nebenleistung im Sinne von § 5 RDG darstellt. Der Architekt sollte den Bauherren daher darauf hinweisen, dass ihm Rechtsdienstleistungen nicht erlaubt sind und sich der Bauherr insoweit an einen Rechtsanwalt zu wenden hat.

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