24.11.2023

Turnusgemäße Anpassung der Schwellenwerte für europaweite Vergaben (Kurzinformation)

von Martin vom Brocke

Turnusgemäß nach 2 Jahren unveränderter Beträge hat die Europäische Kommission die Schwellenwerte für europaweite Vergabeverfahren angepasst. Dazu hat die Europäische Kommission die Delegierten Verordnungen (EU) 2023/2495, 2023/2496, 2023/2497 und 2023/2510 der Kommission vom 15. November 2023 erlassen. Diese Verordnungen wurden am 16.11.2023 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

 

Ab dem 01.01.2024 gilt danach für Bauvergaben nach der Klassischen Richtlinie (2014/24/EU) der neue Schwellenwert von 5.538.000 EUR (bis zum 31.12.2023 5.382.000 EUR). Für Liefer- und Dienstleistungen beträgt der neue Schwellenwert 221.000 EUR (bis zum 31.12.2023 215.000 EUR), mit Ausnahme von Vergaben zentraler Regierungsbehörden (dann 143.000 EUR statt bislang 140.000 EUR).

 

Für Bauleistungen nach der Sektorenrichtlinie oder der Richtlinie für Vergaben im Bereich der Verteidigung und Sicherheit (2014/25/EU und 2009/81/EG) gilt ab dem 01.01.2024 ebenfalls der Schwellenwert von 5.538.000 EUR (statt 5.382.000 EUR), für Liefer- und Dienstleistungen der Schwellenwert von 443.000 EUR (bislang 431.000 EUR). Auch Konzessionen (Richtlinie 2014/23/EU) sind ab einem Auftragswert von 5.538.000 EUR europaweit auszuschreiben.

 

Die Schwellenwerte für europaweite Vergaben wurden damit sämtlich – wenn auch geringfügig – angehoben. Ausgenommen hiervon sind Vergaben von sozialen und besonderen Dienstleistungen gemäß Anhang XIV der Klassischen Richtlinie 2014/24/EU. Deren Schwellenwert beträgt wie bislang 750.000 EUR.

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