15.11.2023

Prüfbarkeit der Schlussrechnung! (Kurzinformation)

von Dr. Frank Maier

Kurzinformation:

Das OLG Frankfurt hat sich in einer aktuellen Entscheidung (Hinweisbeschluss vom 13.03.2023 – 21 U 52/22) mit Fragen zur Prüfbarkeit einer Schlussrechnung auseinandergesetzt. Die diesbezüglichen Antworten lassen sich kurz wie folgt zusammenfassen:

 

Eine Schlussrechnung des Auftragnehmers ist für den Auftraggeber prüfbar, wenn sie nach dem Werkvertrag objektiv unverzichtbare Angaben enthält, die die sachliche und rechnerische Überprüfung des Werklohnes ermöglichen.

Hat ein vom Auftraggeber beauftragter Architekt oder Ingenieur die Schlussrechnung geprüft, spricht dies für eine objektive Prüfbarkeit der Schlussrechnung.

Die Vorlage von Nachtragskalkulationen ist bei der Schlussrechnungsprüfung durch einen Architekten oder Ingenieur nicht ohne weiteres erforderlich, weil diese aufgrund bestehender Sachkunde die grundsätzliche Angemessenheit der Preisbildung beurteilen können.

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