OLG Celle vom 05.02.2024, Az. 5 U 134/23
Der Eigentümer eines Grundstückes beauftragte den Auftragnehmer im Rahmen eines Werkvertrages mit der Errichtung eines Zaunes an der Grundstücksgrenze zum Nachbarn. Der Zaun war fest mit Beton verankert. Der Zaun wurde jedoch vom Auftragnehmer unstreitig fehlerhaft ausgeführt, da er teilweise auf dem Grundstück des Nachbarn errichtet wurde. Der Nachbar verlangte jedoch keine Beseitigung des Zaunes.
Gleichwohl klagte der Grundstückseigentümer gegen den Auftragnehmer auf Schadensersatz in Höhe fiktiver Mängelbeseitigungskosten und zwar anhand eines Kostenvoranschlages.
Das Landgericht gab der Klage statt. Der Auftragnehmer ging in die Berufung.
Das Oberlandesgericht Celle stellte in dem Berufungsverfahren klar, dem Grundstückseigentümer kein Anspruch auf Schadensersatz fiktiver Mangelbeseitigungskosten zusteht. Zwar sei das vom Auftragnehmer ausgeführte Werk mangelhaft gemäß § 633 Absatz 2 Satz 1 BGB und dem Auftragnehmer stehen somit dem Grunde nach alle Mängelrechte – auch Schadensersatz – zu, es fehle aber für einen Schadensersatz an dem erforderlichen Vermögensschaden. Eine fiktive Abrechnung eines Schadens durch einen Kostenvoranschlag scheide hier aus, da der Grundstückseigentümer keine Mangelbeseitigung durchführe. Der Grundstücksnachbar verlange auch keine Beseitigung des teilweise auf seinem Grundstück errichteten Zaunes. Daher habe der Grundstückseigentümer nur Anspruch auf Ersatz des Schadens in Form des Minderwertes des zwar mangelhaften, jedoch nicht zu beseitigenden Mangels gemäß §§ 634 Nr. 3, 638 BGB (sog. „kleiner Schadensersatz“). Dieser könne vom Gericht nach § 287 ZPO geschätzt werden.