23.01.2024

Kein Kündigungsschutz für GmbH-Geschäftsführer!

von Dr. Frank Maier

Leitsätze:

GmbH-Geschäftsführer haben während der Dauer ihrer Bestellung keinen Kündigungsschutz, auch wenn sie auf Basis eines Arbeitsvertrages tätig sind. Dann kommt aber in Betracht, dass sie an einem Betriebsübergang nach § 613a BGB teilnehmen.

BAG vom 20.07.2023 – 6 AZR 228/22

Sachverhalt:

Der Kläger war zunächst Arbeitnehmer der GmbH. Nach einiger Zeit wurde er zum Geschäftsführer bestellt. Einen Geschäftsführer-Anstellungsvertrag schlossen die Parteien nicht, vielmehr galt sein Arbeitsvertrag fort. Die GmbH geriet in die Insolvenz. Der Insolvenzverwalter kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer sowie ein etwaiges Geschäftsführer-Anstellungsverhältnis. Der Kläger legte daraufhin sein Amt als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung nieder. Der Kläger erhob Klage beim Arbeitsgericht mit der Feststellung, dass sein Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet ist. Zudem machte er geltend, dass sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang auf ein anderes Unternehmen übergegangen sei.

Entscheidungsgründe:

Das BAG verneint einen Kündigungsschutz für den Kläger. Nach § 14 Absatz 1 Nr. 1 KSchG gelte das KSchG nicht für Organe. Daran ändere auch die Niederlegung des Amtes durch den Geschäftsführer nichts. § 14 Absatz 1 Nr. 1 KSchG gelte unabhängig davon, ob das zugrunde liegende Vertragsverhältnis ein Arbeits- oder ein Dienstvertrag sei.

Zum vom Kläger behaupteten Betriebsübergang gemäß § 613a BGB führte das BAG aus, dass dies grundsätzlich möglich ist, da der Kläger zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges Arbeitnehmer gewesen sei. Das LAG habe dies von vornherein rechtsfehlerhaft abgelehnt.  Da § 613a BGB im Gegensatz zu § 14 KSchG keinen Ausschlusstatbestand für Organe enthalte, müsse sich das LAG mit der Frage des Betriebsüberganges und eines etwaigen Kündigungsschutzes des Kläger gemäß § 613a Absatz 4 BGB befassen. Die Sache wurde daher an das LAG zurückverwiesen.

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