15.12.2023

Anknüpfung der Skontofrist an Rechnungsprüfung unzulässig! (Kurzinformation)

von Peter Fath

Kurzinformation:

Der BGH hat eine gegen den Beschluss des OLG Düsseldorf vom 26.04.2023 – 23 U 186/20 eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 01.02.2023 – VII ZR 109/22 zurückgewiesen. Gegenstand des Verfahrens war hierbei die Frage, ob eine Skontofrist formularmäßig an die Rechnungsprüfung geknüpft werden kann. Die Antwort hierauf lässt sich wie folgt kurz zusammenfassen:

Die Knüpfung der Skontofrist an die Rechnungsprüfung eines seitens des AG beauftragten Architekten ist fomularmäßig wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht möglich. Die unangemessene Benachteiligung des Auftragnehmers liegt hierbei darin, dass die Skontierungsfrist von der Freigabe der Rechnung durch den Architekten abhängig ist und die Dauer der Skontierungsmöglichkeit damit in das Belieben des AG gestellt wird.

Im vorliegenden Fall half hierüber auch nicht die Tatsache hinweg, dass die Höhe des Skonto im Rahmen der Vehandlungen von 3% auf 2% reduziert wurde, da der wesensfremde Kerngehalt – die Knüpfung an die Rechnungsprüfung – nicht ernsthaft durch den Auftraggeber zur Disposition gestellt wurde.

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