11.06.2024

Die Einbeziehung der VOB/B in Werklieferungsverträge ist möglich

von Natalja Gratz

1. Die pauschale Einbeziehung der VOB/B in Werklieferungsverträge zwischen Unternehmern ist möglich. Das Anwendungsprivileg des § 310 Abs. 1 BGB findet in diesen Fällen keine Anwendung.

2. Auf die Unwirksamkeit nach § 305c BGB oder einzelner Regelungen der VOB/B nach § 307 BGB in einem Werklieferungsvertrag kann sich der Verwender der VOB/B nicht berufen, sondern allein sein Vertragspartner.

Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.03.2024 – Az.: 2 U 115/23

 

Sachverhalt

Dem Fall liegen zwei geschlossene Verträge über Liefer- und Einbauleistungen eines Caféumbaus zwischen zwei Unternehmern zugrunde, wobei derjenige über die Lieferung einen Werklieferungsvertrag und derjenige über die Einbauleistungen einen Bauvertrag darstellt.

Der beauftragte Unternehmer hat für beide Verträge über die Klausel

„Es gelten unsere AGB sowie die VOB“

die Geltung seiner AGB und die VOB vorgegeben. Das Landgericht führte aus, dass auf den Werklieferungsvertrag die VOB/B nicht anzuwenden sei.

 

Entscheidung

Mit dieser Entscheidung stellt das Oberlandesgericht klar, dass es bei der Frage, ob die VOB/B anzuwenden sei, nicht darum geht, ob die VOB/B lediglich auf Bauleistungen „anwendbar“ ist, weil es sich bei ihr nicht um Rechtsnormen, sondern um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Vielmehr ist allein entscheidend, ob die VOB/B zwischen den Parteien vereinbart wurde.

Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der bei einem Bau- und Planungsleistungen enthaltenden Vertrag die einbezogene VOB/B allein auf die Bauleistungen anzuwenden ist (vgl. BGH, NJW 1988, 142), lässt den Rückschluss nicht zu, die Regelungen der VOB/B könnten trotz Einbeziehung im Rahmen eines Vertrages, der kein Bauvertrag ist, keine Geltung finden.

Für eine Auslegung eines aus Bau- und anderen Leistungen kombinierten Vertrages ist kein Raum, wenn die VOB/B eindeutig vereinbart ist, es sich aber ausschließlich um einen Werklieferungsvertrag handelt. Im Übrigen hat der BGH (Urteil vom 25.04.2002 – IX ZR 254/00) es an anderer Stelle durchaus für möglich gehalten, einzelne Regelungen der VOB/B für den Werklieferungsvertrag zu vereinbaren.

Dementsprechend könnte die Einbeziehung der VOB/B allein an § 305c BGB scheitern, der eine negative Einbeziehungsvoraussetzung enthält. Darauf könnte sich allerdings der beauftragte Unternehmer als Verwender der AGB nicht berufen.

In diesem Zusammenhang ist ferner zu beachten, dass das in § 310 Abs. 1 S. 3 BGB niedergelegte Anwendungsprivileg auch für den Fall, dass die VOB/B in den Vertrag einbezogen ist, keine Anwendung findet, soweit sie in einen anderen Vertragstyp als den Werkvertrag einbezogen wurde. Damit ist die Inhaltskontrolle jeder einzelnen Bestimmung der VOB/B eröffnet.

 

Praxishinweis

Die VOB/B kann als Allgemeine Geschäftsbedingung neben Werk- oder Bauverträgen auch in alle anderen Vertragsverhältnisse einbezogen werden. Allerdings stellen sich hierbei AGB-rechtliche Probleme, da die Inhaltskontrolle sich nicht am Leitbild des Werk- oder Bauvertrags orientieren kann. Eine Einbeziehung der VOB/B in andere Vertragstypen sollte daher im Einzelfall konkret geprüft werden.

Übersicht