OLG Brandenburg, Urteil vom 29.05.2024 – 11 U 74/18
vorhergehend:
BGH, Urteil vom 09.11.2023 – VII ZR 92/20
OLG Brandenburg, Urteil vom 20.05.2020 – 11 U 74/18
LG Neuruppin, 09.03.2018 – 5 O 153/17
Sachverhalt
Die Parteien streiten im Haupt- und Nachunternehmerverhältnis über Ansprüche aus einem Werkvertrag. Die Beklagte war Nachunternehmerin der Klägerin und erbrachte Ihre Leistungen mangelhaft, sodass die Klägerin im Vorprozess rechtskräftig zur Zahlung eines Mangelbeseitigungsvorschusses verurteilt wurde. Diese zahlte den Betrag vollständig an ihren Auftraggeber und verlangte einen Betrag in gleicher Höhe anschließend von der Beklagten in einem weiteren Prozess als Schadensersatz.
Entscheidung
Dem Grunde nach steht der Klägerin ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes wegen der mangelhaften Leistung gemäß § 634 Nr. 4 BGB in Verbindung mit § 280 Abs. 1 und 3, § 281 BGB zu. Die Klägerin hatte zunächst gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung des Schadens gegenüber dem Auftraggeber, mit Zahlung hat sich dieser in einen Zahlungsanspruch in Höhe des Kostenvorschusses gewandelt. Letzterer ist seiner Natur nach jedoch zweckgebunden und nicht endgültig. Aufwendungen für die Mangelbeseitigung müssen durch den Auftraggeber nachgewiesen werden, §§ 666, 259 BGB. Es muss innerhalb angemessener Frist eine Abrechnung über den erhaltenen Kostenvorschuss erteilt werden und ein nicht in Anspruch genommener Betrag muss zurückgezahlt werden. Dies gilt ebenfalls für den durch die Beklagte gezahlten Schadensersatz. Die schädigende Beklagte kann diesen Umstand unter den Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung in der Lieferkette dem Anspruch der Klägerin entgegensetzen. Die Klägerin trifft diesbezüglich die sekundäre Darlegungslast und sie hat hierzu ausreichend vorzutragen und Beweis anzubieten. Die Klägerin hat hierzu entsprechend von ihrem Auftraggeber Rechenschaft zu verlangen. Die bloße Behauptung, der Kostenvorschuss sei vollumfänglich zur Mangelbeseitigung vom Auftraggeber verbraucht worden, ist weder im Verhältnis Auftraggeber-Klägerin noch im Verhältnis Klägerin-Beklagte ausreichend.
Praxishinweis
Die Zweckgebundenheit des Vorschusses führt zu einer Zweckgebundenheit des Schadensersatzes und ein nicht auf die Mangelbeseitigung verwendeter Teil muss zurückgezahlt werden. Es sollte daher nicht nur die Verwendung eines Kostenvorschusses dokumentiert und geordnet zusammengestellt werden. Vielmehr ist auch entsprechende Rechenschaft vom Auftraggeber zu verlangen, wenn der Nachunternehmer aufgrund eines Kostenvorschussanspruchs des Auftraggeber Schadensersatz zahlt, da ein etwaiger nicht verbrauchter Betrag an den Nachunternehmer zurückzuzahlen ist.