16.10.2023

Keine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Nichtzahlung des Mindestlohnes

von Dr. Frank Maier

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 30.03.2023 (Az 8 AZR 120/22) entschieden, dass ein GmbH-Geschäftsführer nicht für die fehlende Zahlung des Mindestlohnes gegenüber einem Arbeitnehmer persönlich haftbar ist.

Die Regelungen in § 21 Absatz 1 Nr. 9 Mindestlohngesetz (MiLoG) in Verbindung mit § 9 Absatz 1 Nr. OWIG stellen kein Schutzgesetz zugunsten des Arbeitnehmers nach § 823 Absatz 2 BGB dar. Das Konstrukt der GmbH lässt nach Ansicht des BAG nur eine Haftung des Geschäftsführers im Verhältnis zur Gesellschaft zu. Nur bei Vorliegen eines besonderen Haftungsgrundes würde der GmbH-Geschäftsführer auch persönlich haften. Dieser besondere Haftungsgrund besteht bei einem Verstoß auf Zahlung des Mindestlohnes nicht, so dass hierfür zwar die Gesellschaft, nicht aber der GmbH-Geschäftsführer haftet.

Aber Achtung: GmbH-Geschäftsführer können gegebenenfalls persönlich wegen Verwirklichung einer Ordnungswidrigkeit in Anspruch genommen werden und dementsprechend zu einer Bußgeldzahlung verpflichtet werden.

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